Satzung

WTF Kooperative eG

2023-12-09

§ 1 Name, Sitz, Zweck, Gegenstand

(1) Die Firma der Genossenschaft lautet: WTF Kooperative eG. Der Sitz der Genossenschaft ist Hamburg.
(2) Der Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder.
(3) Gegenstand des Unternehmens sind Dienstleistungen, Werktätigkeiten und Handel mit Bezug zu Informationstechnologien. Durch deren gemeinsame genossenschaftliche Vermarktung sowie Abwicklung einschlägiger kaufmännischer Dienstleistungen für die Mitglieder wird die Wirtschaft der Mitglieder im Sinne von § 1 Abs. 1 GenG durch Synergieeffekte gefördert.
(4) Die Genossenschaft ist berechtigt, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind den Gesellschaftszweck zu fördern. Sie darf hierzu andere Unternehmen errichten und erwerben sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen. Sie ist ferner berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten.
(5) Zur Erfüllung der genossenschaftlichen Aufgaben kann sie sich der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.
(6) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft können erwerben:

  • a) natürliche Personen,
  • b) Personengesellschaften,
  • c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

(2) Über die Aufnahme in die Genossenschaft entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch

  • a) Kündigung,
  • b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
  • c) Tod eines Mitglieds,
  • d) Insolvenz eines Mitglieds,
  • e) Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft,
  • f) Ausschluss.

(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, das genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu unterstützen und die Interessen der Genossenschaft zu wahren. Ebenso ist jedes Mitglied verpflichtet, Adressenänderungen innerhalb von drei Wochen dem Vorstand mitzuteilen.

§ 3 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschusspflicht, Rückvergütung, Verjährung, Mindestkapital

(1) Ein Geschäftsanteil beträgt 100,- €. Er ist unverzüglich in voller Höhe einzuzahlen.
(2) Ein Mitglied kann mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Die Gesamtzahl der Geschäftsanteile je Mitglied soll 100 Anteile nicht überschreiten.
(3) Mit Beitritt ist ein Eintrittsgeld/Agio zu leisten, welches den Rücklagen zuzuführen ist. Höhe und Fälligkeit beschließt die Generalversammlung.
(4) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresgewinns bis zu 100 % der Summe der Geschäftsanteile zuzuführen.
(5) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.

§ 4 Generalversammlung

(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Diese kann als virtuelle Generalversammlung, unterstützt durch elektronische Kommunikation abgehalten werden. Die elektronische Stimmabgabe kann per E-Mail an die Versammlungsleitung erfolgen.
(2) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats einen (virtuellen) Tagungsort festlegen. Die Teilnahmeberechtigung wird durch eine virtuelle bzw. elektronische Einlasskontrolle überprüft. Über die technische Ausgestaltung der Zugangskontrolle sowie die Regeln über die elektronische Kommunikation, Ausübung des Stimmrechts und die Beschlussfassung beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
(3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform, vorzugsweise per E-Mail oder durch Bekanntmachung in dem in § 10 der Satzung vorgesehenen Blatt einberufen. Die Einladung muss mindestens 17 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet/veröffentlicht werden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens zehn Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet/veröffentlicht werden. Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden beschlussfähig.
(5) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Vorstands.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(7) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit keine größere Mehrheit bestimmt ist; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Sind bei einer Wahl mehr Bewerber als Mandate vorhanden sind, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Es sind diejenigen Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen (relative Mehrheit).
(8) Die Generalversammlung beschließt eine Allgemeine Geschäftsordnung (AGO).
(9) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert. (10) Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5 Aufsichtsrat

(1) Sofern ein Aufsichtsrat bestellt wird, besteht dieser aus zumindest drei Mitgliedern; er überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und ist verpflichtet, sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung vom Vorstand verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat insgesamt, verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrags. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(3) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen.
(4) Über eine größere Mitgliederzahl des Aufsichtsrats entscheidet die Generalversammlung. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, in Textform, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.
(5) Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl, wählt die Mitglieder und gegebenenfalls Stellvertreter des Aufsichtsrats und bestimmt deren Amtszeit.
(6) Der Aufsichtsrat kann jederzeit Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit abwählen.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern der Genossenschaft. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Der Aufsichtsrat wählt im Falle des Ausscheidens eines aktiven Vorstandsmitgliedes ein neues Vorstandsmitglied aus dem Kreis der von der Generalversammlung gewählten Stellvertretenden Vorstandsmitgliedern. Sind keine Stellvertretenden Vorstandsmitglieder vorhanden oder lehnen sie die Wahl ab, so wählt der Aufsichtsrat ein neues Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder. Wenn kein Aufsichtsrat bestellt ist, übernimmt die Generalversammlung dies.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Allgemeinen Geschäftsordnung.
(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstands sind einzeln zur Vertretung berechtigt.
(4) Der Vorstand kann schriftlich, in Textform, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.
(5) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung und der Allgemeinen Geschäftsordnung abgeschlossen.

§ 7 Pflichten, Kündigung, Ausschluss, Auseinandersetzung

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen.
(2) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.
(3) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung, die Allgemeine Geschäftsordnung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.
(4) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf außer in den Fällen § 76 Abs. 2 GenG der Zustimmung des Vorstands.
(5) Mitglieder, deren Verhalten mit den Belangen oder Interessen der Genossenschaft nicht vereinbar ist, können ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn

  • a) das Mitglied durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat;
  • b) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
  • c) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
  • d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde.
  • e) es seinen Geschäftsbetrieb, Sitz oder Wohnsitz verlegt, ohne den Vorstand über die geänderte Anschrift zu informieren, oder wenn sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
  • f) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind;

(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
(7) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, noch die Einrichtungen der Genossenschaft benutzen, sowie Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
(8) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. Legt der Ausgeschlossene nicht fristgerecht Beschwerde ein, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
(9) Für die Auseinandersetzung ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend. Verlustvorträge werden anteilig nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile abgezogen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird dem ausgeschiedenen Mitglied binnen zwei Jahren nach dem Ausscheiden ausgezahlt.
(10) Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch.
(11) Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(12) Die Absätze 9 bis 11 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.

§ 8 Rücklagen

(1) Die gesetzliche Rücklage dient der Deckung von Bilanzverlusten. Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags sowie eines Betrags, der mindestens 5 % der vorgesehenen genossenschaftlichen Rückvergütung entspricht, solange die Rücklage 25 % der Bilanzsumme nicht erreicht.
(2) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in eine weitere Ergebnisrücklage einstellen. Über deren Verwendung beschließt der Vorstand.
(3) Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags zuzuweisen sind. Der nach Abs. 2 vom Vorstand in die weitere Ergebnisrücklage eingestellte Betrag ist anzurechnen.
(4) Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.
(5) Werden Eintrittsgelder erhoben, so sind diese einer Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.

§ 9 Rückvergütung, Verwendung des Jahresüberschusses

(1) Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat vor Aufstellung der Bilanz. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.
(2) Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung.
(3) Der auf die Mitglieder entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben so lange zugeschrieben, bis ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.

§ 10 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen auf deren Internetseite und in den GenoNachrichten als unabhängiger Informationsplattform für das Genossenschaftswesen.